Urteil: Reisepreisminderung nach Waldbrand-Evakuierung

Das Amtsgericht München hat einen Reiseveranstalter nach einer Evakuierung auf Rhodos zu einer… 

Das Amtsgericht München hat einen Reiseveranstalter nach einer Evakuierung auf Rhodos zu einer weiteren Reisepreisminderungs-Zahlung verurteilt. Wie die Behörde in einer Pressenotiz mitteilt, hatte eine Familie im vergangenen Jahr vom 17. bis 26. Juli eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht. Die Kosten betrugen insgesamt 5.354 Euro. Nachdem bei Apollona ein Waldbrand ausgebrochen war, der sich rasant ausbreitete und außer Kontrolle geriet, hatten lokale Behörden am 22. Juli die sofortige Evakuierung von etwa 19.000 Touristen angeordnet.

Auch die Familie musste das Hotel verlassen und flüchtete zu Fuß, da der Veranstalter laut Richter keinen Bus geschickt hatte. Zunächst kamen die Urlauber aus Deutschland in einer Schule unter. Als auch diese durch das Feuer bedroht wurde, flüchteten sie weiter in Richtung Meer und wurden schließlich von einem Bus eines anderen Reiseunternehmens in eine Notunterkunft gebracht. Am 24. Juli wurde die Familie schließlich von ihrem Reiseveranstalter nach Deutschland zurückgeflogen.

Waldbrand als „gravierender Mangel“

Dieser hatte bereits im Vorfeld 1.400 Euro an die Familie als Minderung erstattet. Weitere 490 Euro folgten nach Eingang der Klage, mit der der Kläger weitere Ansprüche geltende machte – mit Erfolg. Denn die Richter gaben dem Urlauber Recht.

Ihnen zufolge stelle der Waldbrand als Ursache für die Evakuierung „keine bloße Unannehmlichkeit, sondern einen gravierenden Mangel“ dar. Dieser entstamme auch dem Verantwortungsbereich des Veranstalters. „Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel auf außergewöhnliche Umstände oder das Dazwischentreten Dritter zurückzuführen ist. Die Haftung für Reisemängel bei Pauschalreisen ist nach dem weiten Mangelbegriff als Erfolgshaftung ausgestaltet“, heißt es in der Urteilsbegründung. Dass die Familie Opfer des Waldbrandes geworden sei, gehöre nicht mehr zu ihrem allgemeinen Lebensrisiko.

Die Richter sahen eine Minderungsquote von 100 Prozent für fünf Urlaubstage an, sodass der Veranstalter weitere 787 Euro an den Kläger zahlen muss. Das Urteil (122 C 18492/23) ist noch nicht rechtskräftig. (uf)