Urteil: Kein Anspruch auf Ersatzreise ohne Mehrkosten

Ein Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine Ersatzreise ohne Mehrkosten anzubieten, selbst wenn… 

Ein Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine Ersatzreise ohne Mehrkosten anzubieten, selbst wenn sich die Reise wesentlich ändert. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Dem Urteil zugrunde lag der Fall eines Ehepaares, das mit dem schulpflichtigen Sohn und der Schwiegermutter eine Pauschalreise vom 10. bis 24. Oktober 2021 von Düsseldorf nach Marsa Alam für 5.539 Euro gebucht hatte. Wie das Gericht erläuterte, teilte der Veranstalter am 19. August mit, dass sich die Flüge aufgrund einer Flugstreichung um drei Tage nach hinten verschoben hätten und bat bei gleichbleibendem Reisepreis um Zustimmung zur Änderung.

Ehepaar lehnte Alternative ab

Das Ehepaar lehnte jedoch ab, da die Rückkehr dann erst nach Schulbeginn erfolgt wäre. Daraufhin bot der Veranstalter gegen einen Aufpreis von 1.210 Euro eine um einen Tag nach vorne verlegte Reise mit Abflug Frankfurt am Main und Rückflug nach Düsseldorf an. Nach weiteren Versuchen, eine Umbuchung zu erreichen, reduzierte der Veranstalter den Aufpreis letztlich auf 1.000 Euro und das Ehepaar teilte über den Anwalt mit, dass man mit der Änderung der Reise einverstanden sei, der Aufpreis aber nur unter Vorbehalt gezahlt werde. Diesen wollte man schließlich durch die Klage zurückholen.

Doch die Richter am Amtsgericht wiesen die Klage ab. Sie erklärten zwar, dass die Flugstreichung und die Verschiebung um drei Tage eine erhebliche Vertragsänderung im Sinne des Reiserechts darstellten. Jedoch sei es dem Veranstalter mangels verfügbarer Flüge nachweislich nicht möglich gewesen, die Reise so wie ursprünglich gebucht durchzuführen.

BGB bietet zwei Möglichkeiten an

Die Richter verwiesen in ihrer Begründung (AZ: 161 C 3714/22 ) auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das „weitreichende Regeln zum Schutz von Pauschalreisenden“ enthalte. Im Falle erheblicher Vertragsänderungen stünden den Reisenden grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Auswahl: zum einen der Rücktritt vom Reisevertrag, zum anderen die Annahme des Änderungsangebots. „Die von der Klägerin geltend gemachte Variante ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus sonstigen Erwägungen“, erläuterten die Richter und verwiesen zudem darauf, dass ein Reiseveranstalter per Gesetz nicht dazu verpflichtet sei, dem Reisenden jegliche Alternativverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen. „Entscheidet sich der Reisende aus freien Stücken für eine teurere Ersatzreise, schuldet er schlicht den höheren Preis.“

Das Urteil ist rechtskräftig. (uf)