Reisebüros, die im Zuge der Schlussabrechnung zu den Überbrückungshilfen von den Finanzbehörden…
Reisebüros, die im Zuge der Schlussabrechnung zu den Überbrückungshilfen von den Finanzbehörden Rückforderungsbescheide erhalten, sollten darauf umgehend juristisch reagieren. Dies empfiehlt Hans-Josef Vogel von der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft (Advant Beiten) in Düsseldorf.
Ein Widerspruch habe nicht nur eine aufschiebende Wirkung für die Rückforderung. Viel wichtiger ist aus Sicht von Vogel, dass das Vorgehen der Behörden in manchen Details juristisch noch nicht abschließend bewertet ist. Die Erfolgsaussichten hängen dem Juristen zufolge „vom Einzelfall ab, grundsätzlich bestehen aber gute Argumente gegen die rückwirkende Anwendung verschärfter Prüfmaßstäbe“.
Äußerst wichtig ist es laut Hans-Josef Vogel zudem, „bereits im Schlussabrechnungsverfahren umfassend vorzutragen“. Denn die Verwaltungsgerichte stünden „auf dem Standpunkt, dass sie im Gerichtsverfahren nur solche Sachverhalte berücksichtigen, die schon im Schlussabrechnungsverfahren vorgetragen worden sind“.
Dürfen Verwaltungsakte einfach so geändert werden?
Ein entscheidender Satz des Juristen dürfte für viele Reisebüros folgender sein: „Belastende Verwaltungsakte, auf deren Bestand der Begünstigte vertraut hat“, dürften „nicht ohne Weiteres rückwirkend aufgehoben werden“. Genau dieser Punkt sorgt in vielen Reisebüros zur Zeit für große Nervosität.
„Wir wissen nicht, ob wir am Ende 5.000 Euro gutgeschrieben bekommen oder vielleicht 35.000 Euro zurückzahlen müssen“, berichtet ein verunsicherter Reisebüro-Inhaber gegenüber touristik aktuell. Dabei habe er alle Angaben höchst gewissenhaft gemacht und alle Unterlagen mit Belegen untermauert. Nach den jüngsten Änderungen sei nun aber selbst der Steuerberater unsicher, wie die Sache ausgehe.
Das passiert gerade mit den Schlussabrechnungen
Hans-Josef Vogel führt auf Anfrage von touristik aktuell folgende Ursachen für die aktuellen Herausforderungen bei den Schlussabrechnungen auf:
1. Geänderte Prüfpraxis
„Anders als bei der ursprünglichen Antragsprüfung werden nun alle Schlussabrechnungen händisch und detailliert geprüft. Die frühere ‚Dunkelverarbeitung‘ durch teil-automatisierte Entscheidungsprozesse wurde aufgegeben. Dies führt zu deutlich intensiveren Prüfungen und häufigeren Rückfragen.“
2. Totalvorbehalt der Schlussabrechnung
„Die Bewilligungsstellen verstehen die Schlussabrechnungen als ‚Totalvorbehalt‘ – das bedeutet, dass auch bereits geprüfte und beschiedene Sachverhalte erneut geprüft und anders bewertet werden können. Dies führt dazu, dass Unternehmen nicht auf den Bestand ihrer erhaltenen Förderungen vertrauen können.“
3. Nachträgliche Rechtsänderungen
„Viele Rechtsfragen wurden erst im Nachgang zwischen den Bewilligungsstellen und dem BMWK abgestimmt und werden nun rückwirkend bei den Schlussabrechnungen angewandt. Die Bewilligungsstellen sehen dies nicht als Änderung ihrer Verwaltungspraxis an, sondern als bloße Fortsetzung – was rechtlich höchst fragwürdig ist.“
4. Vertrauensschutz
„Gegen diese Praxis berufen auch wir uns in meinen Verfahren regelmäßig auf den Vertrauensschutz nach § 48 VwVfG. Demnach dürfen belastende Verwaltungsakte, auf deren Bestand der Begünstigte vertraut hat, nicht ohne Weiteres rückwirkend aufgehoben werden. Es gibt dazu bereits zahlreiche Gerichtsverfahren, aber die Rechtsprechung steht beim Thema Rückforderungen nach den Schlussabrechnungen erst am Anfang. Die Verfahren werden auch wegen der Überlastung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen jahrelang dauern. Das ist für viele Unternehmen eine große Belastung. Aber immerhin: Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung nach der Verwaltungsgerichtsordnung, das bedeutet also, für die Dauer der Verfahren müssen Unternehmen keine Rückzahlungen leisten.“
Besonderheiten für Reisebüros
Für die Reisebranche gelten aus Sicht von Hans-Josef Vogel einige Besonderheiten. So würden Reisebüros insbesondere zur Frage des „Corona-bedingten Umsatzeinbruchs“ sehr kritisch geprüft, vor allem für Zeiträume ab 2022. Auch das Thema „Überkompensation“ spiele eine große Rolle, wenn zusätzliche Einnahmen erzielt wurden.
Was auf die Touristikbranche beim Thema Schlussabrechnung noch zukommen könnte, zeigt die Kanzlei Beiten Burkharadt selbst: Die Düsseldorfer verstärken sich Anfang 2025 mit dem „bundesweit wohl renommiertesten Team auf Antragstellerseite“, berichtet Hans-Josef Vogel.
Dieses unterstütze bereits zahlreiche Reiseveranstalter und Reisebüros bei der Abwehr von Rückforderungen und werde den Experten von Advant Beiten künftig mit aller Kraft zur Seite stehen.
Hans-Josef Vogel kann zudem auch direkt kontakttiert werden – und zwar per E-Mail an Hans-josef.vogel(at)advant-beiten.com.