Reiserechtler nach IT-Panne: Wohl keine Entschädigung von Airlines

Nach der weltweiten IT-Störung vom Freitag hat sich der Flugverkehr weitgehend wieder normalisiert…. 

Nach der weltweiten IT-Störung vom Freitag hat sich der Flugverkehr weitgehend wieder normalisiert. Haben Fluggäste wegen der Verspätungen und Flugausfälle nun Entschädigungsansprüche gegenüber den Airlines?

Reiserechtler Ernst Führich sieht mögliche Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung zumindest als „fraglich“ an. Eine Fluggesellschaft sei dazu nicht verpflichtet, wenn die Annullierung oder Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände zurückzuführen“ und von der Fluggesellschaft „nicht beherrschbar“ seien. Dann schieden Entschädigungen von 250 bis 600 Euro pro Person aus.

Allerdings liege hier die Beweislast bei der Airline, betont der Reiserechtsexperte: „Solange eine Airline weder plausibel dargelegt noch beweist, dass der Komplettausfall ihrer Computersysteme außergewöhnlich und für sie unvermeidbar war, bestehen Chancen für eine Ausgleichszahlung.“

Anspruch auf „Unterstützungs- und Betreuungsleistungen“

Führich verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung von EuGH und BGH. Die Gerichte hätten klargestellt, dass nur solche Vorkommnisse als „außergewöhnliche Umstände“ bezeichnet werden könnten, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen seien.

Was Fluglinien den betroffenen Passagieren aber auf jeden Fall gewähren müssten, seien „Unterstützungs- und Betreuungsleistungen“, führt der Reiserechtler weiter aus. So könnten Kunden vom Flug zurücktreten unter vollständiger Erstattung der Ticketkosten binnen einer Woche. Auch bestehe Anspruch zum Beispiel auf einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder eine andere Beförderung zum Endziel durch Ersatzflug oder andere Verkehrsmittel. Als Betreuungsleistungen seien etwa eine angemessene Verpflegung am Flughafen, Hotelunterbringung mit Transfer und Kommunikationsleistungen zu erbringen.

Bei Pauschalreisen als Paket von Flug und Unterkünften wiederum ist laut Ernst Führich der Reiseveranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Wer aufgrund eines Flugausfalls erst einen Tag später in den Urlaub fliegen könne, habe die Möglichkeit, den Reisepreis beim Veranstalter anteilig zu mindern. (rie)