Pauschalreisen: Rückstufung zur Economy kein Kündigungsgrund

Eine Rückstufung von Premium Economy zu Economy Class gibt Kunden bei einer Pauschalreise kein… 

Eine Rückstufung von Premium Economy zu Economy Class gibt Kunden bei einer Pauschalreise kein Kündigungsrecht. Das urteilten die Richter des Amtsgerichts München. 

Im zu verhandelnden Fall hatten eine Frau und ihr Ehemann vom 17. November bis 1. Dezember 2022 eine Pauschalreise im Gesamtpreis von 4.322 Euro nach Kuba gebucht. Eine Anzahlung von 864,40 Euro wurde fällig, die das Paar laut Gericht auch beglich.

Entschädigung wurde abgelehnt

Bestandteil der Pauschalreise war auch der Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Havanna in der Premium Economy Class. Als der Reiseveranstalter dem Paar am 16. Juni 2022 mitteilte, dass die Airline kein Premium Economy mehr anbiete, bat das Paar um kostenfreie Stornierung und die Erstattung der Anzahlung. Eine angebotene Entschädigung von 150 Euro pro Person wurde laut Amtsgericht abgelehnt.

Die Klägerin habe darauf verwiesen, für den Flug in der Premium Economy Class einen Aufpreis von insgesamt 1.148 Euro gezahlt zu haben. Die Premium Economy Class sei aus medizinischen Gründen gebucht worden, da die Frau ein erblich bedingtes erhöhtes Thromboserisiko trage, heißt es in einer Pressemitteilung des Amtsgerichts.

Der Veranstalter lehnte die Forderungen ab. Das Paar zog vor Gericht, um die Rückzahlung der Anzahlung geltend zu machen – jedoch ohne Erfolg.

Nachweis für Thromboserisiko fehlte

Laut den Richtern sei eine Kündigung nur möglich, wenn eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, heißt es, auch wenn die Premium Economy Class „unstreitig“ einige Vorteile biete. „In Anbetracht dessen, dass der Flug aber bei einer Pauschalreise nur einer von mehreren Reisebestandteilen und im Vergleich zur gebuchten Reisezeit von elf Nächten auch nur von kurzer Dauer ist, stellt die Änderung der Beförderungsklasse gerade keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Zudem sei weder nachgewiesen worden, dass man allein für die Flüge in der Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro bezahlt habe, noch dass ein erhöhtes Thromboserisiko vorliege. „Letztendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, wie die Beklagtenseite unbestritten vorträgt, eine größere Beinfreiheit auch durch die Buchung eines Sitzes am Notausgang oder eines XL-Sitzes hätte erlangen können.“

Das Urteil ist rechtskräftig (Az: 223 C 12146/23).