FTI-Pleite: Rechtsanwalt gibt Tipps

Enttäuschte und verzweifelte Kunden, die ihr Reisebüro kontaktieren, Reiseexperten, die mit ihrer… 

Enttäuschte und verzweifelte Kunden, die ihr Reisebüro kontaktieren, Reiseexperten, die mit ihrer Arbeit kaum hinterherkommen – die Insolvenz der Veranstaltermarken FTI, Big Xtra, 5 vor Flug, Cars and Camper sowie Drive FTI sorgt weiter für große Unruhe in der Branche. Vieles ist ungeklärt, die Nerven liegen blank.

Immer wieder tauchen in den Social-Media-Foren Fragen von Reisebüro-Mitarbeitern auf wie „Wie macht ihr das jetzt, liebe Kollegen? Bucht Ihr für Eure Kunden neu?“ Zwar scheint eine Neubuchung eine gute Lösung zu sein, wenn der Kunde über das nötige Kleingeld verfügt. Allerdings muss zuvor zwingend die Stornierung der bereits gebuchten Reise abgewartet werden. Sonst zahlt der Deutsche Reisesicherungsfonds nicht, warnen Reiserechtsexperten.

Tipps für Gäste in den Zielgebieten

Große Verunsicherung herrscht auch beim Thema Zahlungsaufforderungen in den Zielgebieten. Nicht wenige Urlauber werden derzeit von ihren Hotels aufgefordert, ihre Unterbringung zu bezahlen. Wie Rechtsanwalt Roosbeh Karimi berichtet, wurden in der Vergangenheit Gäste sogar daran gehindert, das Hotelgelände zu verlassen. In diesem Fall sollte die deutsche Botschaft vor Ort kontaktiert und das Hotel um eine Rechnung gebeten werden.

Karimi hat auf einer eigenen Website zahlreiche Tipps zusammengestellt, die auch Reisebüros für ihre Kunden nutzen können. Er rät Reisenden, die bereits unterwegs sind, unter anderem sich an den Deutschen Reisesicherungsfonds zu wenden, „da dieser ihnen die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten kann“. Jedoch seien Reisende nicht dazu verpflichtet, ihren Urlaub fortzusetzen. „Sie können auf eine Erstattung bestehe. Es ist gesetzlich geregelt, dass sie das Geld für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen verlangen können.“

Auch die Frage, wie Kunden ihr Geld zurückerhalten, beantwortet Karimi. In den Foren ist immer wieder zu lesen, dass Lastschriften zurückgezogen oder das Chargeback-Verfahren genutzt wird, falls mit Kreditkarte gezahlt wurde. Dabei werde das Geld der Insolvenzmasse widerrechtlich entzogen, erläutert Karimi, und könne durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. „Bislang ist das in vergleichbaren Fällen noch nicht passiert – das Risiko ist aber vorhanden.“ (uf)