Der Bundesgerichtshof hält die Beteiligung von Mietern an den anteiligen Kosten für Schönheitsreparaturen unter bestimmten Umständen für zulässig.
Der Bundesgerichtshof hält die Beteiligung von Mietern an den anteiligen Kosten für Schönheitsreparaturen unter bestimmten Umständen für zulässig.