Bestpreisklausel: EuGH stärkt Hotels den Rücken

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Streit um die sogenannte Bestpreisklausel Hotels den… 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Streit um die sogenannte Bestpreisklausel Hotels den Rücken gestärkt. In einem Urteil (Az. C-264/23) stellten die Richter nun klar, dass Booking.com Hotels nicht untersagen durfte, ihre Zimmer zu einem günstigeren Preis anzubieten als auf der Buchungsplattform. Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass grundsätzlich alle Arten von Bestpreisklauseln dem Kartellverbot unterliegen. Bereits in diesem Jahr hatte Booking.com die Bestpreisklausel im europäischen Wirtschaftsraum abgeschafft.

Hintergrund des langwierigen Streits ist, dass Plattformen wie Booking.com, HRS und Expedia Nutzern ermöglichen, Hotels und Unterkünfte zu vergleichen. Für jede Buchung erhält Booking.com eine Provision vom Hotel. Diese wird in den Zimmerpreis eingerechnet, sodass Buchungen beim Hotel direkt eigentlich günstiger wären. Dagegen wollte Booking.com mit der sogenannten Bestpreisklausel vorgehen.

Sowohl das Bundeskartellamt als auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatten diese Klausel bereits für unwirksam erklärt. Nun wollte ein Amsterdamer Gericht vom EuGH wissen, ob solche Klauseln als Nebenabrede nicht doch zulässig sein und somit nicht unter das Kartellverbot fallen könnten – was die Richter jedoch negativ beschieden. Das Kartellverbot greife sehr wohl, urteilten sie. Bestpreisklauseln seien nicht notwendig, damit Hotelplattformen wirtschaftlich blieben. (uf)